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Unsere Satzung

Satzung des Geburtshaus Münster e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Geburtshaus Münster e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Münster

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

    Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere für werdende Mütter und Väter, Eltern und deren Kinder für die Zeit vor und nach der Geburt

  2. Der Verein führt seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen Fürsorge durch. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Geburtshauses, in dem Frauen und ihren Familien die Möglichkeit einer selbstbestimmten Geburt einschließlich der Betreuung vor, während und nach der Geburt gegeben wird. Darüber hinaus öffnet sich das Geburtshaus für Kurse, Seminare und andere Veranstaltungen zu Themen rund um Sexualität, Schwangerschaft und Leben mit Kindern.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, soll aber bemüht sein durch geeignete Maßnahmen (z.B. Spendenaufrufe, Verkauf von Gegenständen, die dem Vereinszweck dienen, Zweckveranstaltungen i.S.d. §§ 65, 68 AO) die Geldmittel zu beschaffen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes benötigt werden.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein unterscheidet sich in Vollmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Vollmitglied kann nur werden, wer den Verein aktiv unterstützt.

  2. Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie soziale und wirtschaftliche Organisationen werden, die seine Ziele unterstützen (§2)

  3. Über den schriftlichen Antrag als Vollmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme als Vollmitglied ist ein ¾ Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder nötig. Über den Aufnahmeantrag als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des Vereins schwer verstossen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag drei Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

 

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Massgabe eines Beschusses der Mitgliederversammlung.

  2. Zur Festsetzung eines Beitrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

  3. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Lastschriftverfahren.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer (m) Vorsitzenden, einer (m) stellvertretendem Vorsitzendem und einer (m) Kassierer(in). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle genannten Personen. Es können immer nur zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzende und die Beisitzer werden von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

  4. Bei den Vorstandssitzungen sollen jeweils zwei Hebammen aus dem Geburtshaus als Beraterinnen anwesend sein.

  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind allen Vollmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

  3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Vollmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresschlussrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem von diesem bestellten Gremium angehören und nicht angestellte des Vereins sein dürfen. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Ie Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

    a) den Haushaltsplan des Vereins

    b) Aufgaben des Vereins

    c) Beteiligung an Gesellschaften

    d) Aufnahme von Darlehen ab 2000 DM

    e) Satzungsänderungen

    f) Aufnahme von Mitgliedern

    g) Auflösung des Vereins

  5. Die Tagesordnungspunkte der Mitgliedrversammlung sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Vorschläge sind bis spätestens drei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine Beschlussfassung ist nur bei aufgeführten Tagesordnungspunkten möglich.

 

 

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins und der Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Geburtshäuser oder andere Frauenprojekte, die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Über die Verteilung entscheidet der Verein. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 10 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt in der vorliegenden Form mit der Mitgliederversammlung im April 2000 in Kraft.